Wir verwenden Cookies, um unsere Webseite für Sie möglichst benutzerfreundlich zu gestalten. Wenn Sie fortfahren, nehmen wir an, dass Sie mit der Verwendung von Cookies auf der Webseite einverstanden sind. 

Text Size

AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) des Unternehmens:
Neumann GmbH – Solinger Str.36 – 42799 Leichlingen (Rheinland)
Bereich Montagen / Dienstleistungen und Verkauf
Gültig ab 01.05.2009 

I. Vertragsgegenstand, Geltungsbereich, Schriftform und Unterauftragnehmer

  1. Wir erbringen für den Vertragspartner Projektleistungen in den Bereichen: Küchenmontage, kosmetische Aufarbeitung vorhandener Küchen, neuer Küchen, Kleinumzüge, Entrümpelungen, Messemontagen, Ladenbau, Holzarbeiten im Innen- und Außenbereich, Holzterrassenbau, Montagearbeiten aller Art, Elektroarbeiten und Fertigung von Insektenschutzgitter
    .
  2. Gegenstand, Inhalt, Umfang und besondere Bedingungen dieser Projektleistungen werden in gesonderten, auf der Grundlage dieser Allgemeinen AGB zu schließenden Einzelverträgen und deren Anlagen geregelt. Bei Widersprüchen oder Abweichungen zwischen diesen Allgemeinen AGB und den Regelungen der Einzelverträge gehen letztere vor.
  3. Leistungspflichten der Vertragsparteien entstehen jeweils nur auf Grund eines Einzelvertrags. 
    Diese Allgemeinen AGB begründen keine unmittelbaren Leistungspflichten der Vertragsparteien.
  4. Mangels gesonderter Vereinbarung im Einzelfall unterbreiten wir Angebote und erbringen Projektleistungen in den in Ziff. I. 1. genannten Bereichen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen AGB, soweit nicht zwingende Vorschriften, z. B. die CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Güterverkehr), entgegenstehen. Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sowie der Einbeziehung der VOB wird widersprochen; diese werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn wir stimmen ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Diese Allgemeinen AGB gelten auch für Folgeprojekte, selbst wenn bei deren Abschluss nicht nochmals hierauf hingewiesen wird; ferner gelten sie auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Vertragspartners die Projektleistungen vorbehaltlos ausführen.
  5. Diese Allgemeinen AGB gelten nur gegenüber Unternehmern sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  6. Alle Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen AGB bedürfen der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses nach Satz 1 kann nur schriftlich erfolgen.
  7. Wir sind berechtigt, uns fachlich geeigneter Unterauftragnehmer zur Erfüllung des jeweiligen Einzelvertrags zu bedienen.

II. Angebot und Zustandekommen der Einzelverträge

  1. Mangels abweichender Vereinbarung im Einzelfall erstellen wir Angebote ausschließlich auf Grundlage der vom Vertragspartner zur Verfügung gestellten Vorgaben, insbesondere der vom 
    Vertragspartner für verbindlich erklärten Informationen und Unterlagen. Es wird vorausgesetzt, dass diese Vorgaben des Vertragspartners die fachlichen und technischen Anforderungen an den Inhalt und Umfang der Projektleistungen richtig, vollständig und abschießend beschreiben. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich.
  2. Die produkt- und leistungsbeschreibenden Angaben sowie technischen Daten in Angeboten, Produkt- und Leistungsbeschreibungen, Präsentationen, sonstigen Informations- und Werbematerialien, bei Software insbesondere in Programmdokumentationen und sonstigen Programmbe-
    schreibungen, sowie in anderen Unterlagen, die dem Vertragspartner vor oder mit dem Angebot überlassen werden, werden sorgfältig erstellt, stellen jedoch mangels ausdrücklicher Kennzeichnung als solche keine Beschaffenheitsgarantien dar.
  3. Einzelverträge kommen auf der Grundlage dieser Allgemeinen ABG durch Auftrag des Vertragspartners unter Bezug auf unser Angebot und unsere schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Unterzeichnung einer Einzelvertragsurkunde zustande. Auch mündliche Nebenabreden, Zusagen und die Vereinbarung von Leistungsdaten bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung durch uns.

III. Inhalt und Umfang der Einzelverträge und Termine und Fristen

  1. Inhalt und Umfang der von uns zu erbringenden Projektleistungen werden im jeweiligen Einzelvertrag, ggf. in einem Leistungsverzeichnis, abschließend geregelt. Der Einzelvertrag bzw. das Leistungsverzeichnis enthält auch Angaben zu von uns ggf. zu erbringenden Planungs-, Konstruktions-, Aufbau- und Montage- bzw. Installations-, Test-, Inbetriebnahme-, Dokumentations-, Einweisungs- bzw. Schulungs-, Projektmanagement- sowie Instandhaltungsleistungen, ggf. ferner Angaben zu von uns nicht zu erbringenden Leistungen und zu etwaigen Leistungsoptionen des Vertragspartners. Änderungen und Ergänzungen des Inhalts oder Umfangs der zu erbringenden Projektleistungen sind unter Einhaltung des in Ziff. VI. geregelten Verfahrens (Change-Request) zu entscheiden. Die Entscheidungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich niedergelegt sind.
  2. Falls erforderlich ist Bestandteil des Einzelvertrags ein Ablauf- und Zeitplan, nach dessen Maßgabe wir die geschuldeten Projektleistungen erbringen. In dem Ablauf- und Zeitplan sind die einzelnen Projektleistungsschritte, deren zeitlichen Abfolge und Abnahme bzw. Freigabe durch den Vertragspartner ( Endkunden), etwaige Termine und Fristen sowie deren Verbindlichkeit, die vom Vertragspartner zu erbringenden Mitwirkungsleistungen und dessen Verantwortlichkeiten festgehalten. Für Änderungen und Ergänzungen solcher Ablauf- und Zeitpläne gilt Ziff. III. 1. Satz 3 und Satz 4 entsprechend.
  3. Sind verbindliche Termine oder Fristen vereinbart, sind diese eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Fertigstellung der jeweiligen Projektleistung bzw. Teilleistung angezeigt ist.
  4. Sofern ein Endtermin verbindlich vereinbart ist, ist der Vertragspartner bei einer von uns zu vertretenden Überschreitung dieses Endtermins - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - berechtigt, abzüglich einer Karenzzeit von vier Wochen für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,3 % des Auftragswertes, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes zu verlangen. Weitergehende Schadens- oder Aufwendungseratzansprüche des Vertragspartners wegen des Verzugs sind ausgeschlossen. Letzteres gilt nicht, soweit der Verzug auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht im Sinne der Ziff. XII. 1. beruht oder soweit in Fällen des Vorsatzes, oder der groben Fahrlässigkeit bzw. für eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist hiermit nicht verbunden.
  5. Unverschuldete Betriebsstörungen (Materialmangel, Streiks) und andere Ereignisse höherer Gewalt sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung befreien uns für die Dauer des Fortbestehens 
    des Hindernisses von der Leistungspflicht und führen zu einer entsprechenden Verschiebung von Terminen oder Fristen, die auch eine angemessene Wiederanlaufzeit beinhaltet. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten.
  6. Im Fall von sonstigen nicht von uns zu vertretenden Behinderungen im Projektablauf, insbesondere bei Änderungen von gesetzlichen Vorschriften, sonstigen Regelungen, Genehmigungen und dergleichen, die nach Zustandkommen des Einzelvertrags in Kraft treten und für die Vertragserfüllung von Bedeutung sind, oder bei Eintritt sonstiger unvorhersehbarer Hindernisse bei der Vertragserfüllung haben wir Anspruch auf eine angemessene Anpassung von Terminen oder Fristen, sowie der Vergütung.
IV. Kooperation und Leistungen des Vertragspartners
  1. Der Vertragspartner hat den Erfolg der von uns zu erbringenden Projektleistungen während jedes einzelnen Projektleistungsschritts bestmöglich durch erforderliche Mitwirkungsleistungen zu fördern. Mangels abweichender Vereinbarung im Einzelfall wird er insbesondere rechtzeitig, auf seine Kosten und in eigener personeller, organisatorischer fachlicher sowie technischer Verantwortung sicherstellen, dass 
    a) uns die an den Vertragsgegenstand gestellten fachlichen und technischen Anforderungen als Grundlage für unser Angebot richtig, vollständig und abschießend beschrieben zur Verfügung 
    stehen; 
    b) uns darüber hinaus die zur ordnungsgemäßen Erbringung der Projektleistungen erforderlichen 
    Unterlagen, insbesondere Planungs- und Konstruktionsunterlagen, Vorlagen, Dokumentationen sowie behördlichen und sonstigen Genehmigungen, ferner Daten und Informationen zur 
    Verfügung stehen, insbesondere über vorhandene Bauwerke und Bauteile, Anlagen, Einrichtungen, Komponenten, Anschlüsse,  die Gegenstand der zu erbringenden Projektleistungen sind oder mit diesen zusammenwirken sollen, sowie über Änderungen von gesetzlichen Vorschriften und sonstigen Regelungen, insbesondere Sicherheitsvorschriften, die nach Zustandkommen des Einzelvertrags in Kraft treten und für die Vertragserfüllung von Bedeutung sind; 
    c) unsere Mitarbeiter in einem zur Durchführung der Projektleistungen erforderlichen Umfang Zutritt zu seinen Betriebs- und Geschäftsräumen sowie zum jeweiligen Gegenstand der zu erbringenden Projektleistung haben; 
    d) etwaige für die Tätigkeit unserer Mitarbeiter außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erforderliche Anmeldungen unserer Mitarbeiter am Einsatzort rechtzeitig vorgenommen, etwaige 
    erforderliche Arbeits- oder Aufenthaltserlaubnisse rechtzeitig eingeholt und uns etwaige am Einsatzort kraft Gesetzes geltende Mindestarbeits- und/oder Entgeltbedingungen unter detaillierter 
    Angabe der geltenden Arbeitsbedingungen rechtzeitig mitgeteilt werden; 
    e) uns die zur ordnungsgemäßen Erbringung der Projektleistungen erforderlichen Vor- und Nebenleistungen, insbesondere die von ihm beizustellenden Bauwerke und Bauteile, Anlagen, Einrichtungen, Komponenten, Energie- und sonstigen peripheren Anschlüsse, elektronischen oder sonstigen Schnittstellen, Hard- und Softwareseitigen Systemvoraussetzungen sowie Werkzeuge 
    und Hilfsmittel, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen an vorhandenen Bauwerken, Anlagen, Einrichtungen, Komponenten, Programmen und dergleichen, insbesondere die Sicherung seiner 
    Daten, und die erforderlichen Anlagen- bzw. Systemzeiten, zur Verfügung stehen; 
    f) uns auf seiner Seite die zur ordnungsgemäßen Erbringung der Projektleistungen erforderlichen fachlich qualifizierten Mitarbeiter mit den von diesen benötigten Hilfsmitteln zur Verfügung stehen; 
    g) die Baustelle bzw. die zur Montage und zur Erbringung der sonstigen Projektleistungen vorgesehenen Orte im erforderlichen Umfang frei und ungestört zugänglich sowie mit den zur 
    ordnungsgemäßen Erbringung der Projektleistungen erforderlichen baulichen und statischen Voraussetzungen, Transportwegen und Standplätzen, Versorgungsleistungen, insbesondere mit Energie, Luft, Wasser und Telekommunikationseinrichtungen, sowie mit Bedarfsgegenständen und -stoffen im erforderlichen Umfang ausgestattet sind und über angemessene, diebessichere Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich sanitärer Anlagen für unsere Mitarbeiter sowie über geeignete, genügend große, trockene und verschließbare Räume bzw. Flächen für die Lagerung von Material 
    und Hilfsmitteln verfügen; 
    h) unsere Mitarbeiter und unser Eigentum in seine betrieblichen Sicherheitskonzepte einbezogen und darin von seinem Sicherheitsbeauftragten eingewiesen werden; 
    i) der bei Durchführung der Projektleistungen anfallende Abfall einschließlich etwaiger Alt-Bauteile, -Anlagen, -Einrichtungen, -Komponenten und -Teile fachgerecht entsorgt wird; 
    j) uns festgestellte Fehler und Störungen an Gegenständen von Projektleistungen in nachvollziehbarer und reproduzierbarer Form unverzüglich mitgeteilt werden.
  2. Kommt der Vertragspartner mit der Erfüllung einer Mitwirkungsleistung in Verzug, ruhen für die Dauer des Verzugs diejenigen unserer Leistungsverpflichtungen, die ohne diese Mitwirkungsleistung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden können. Es findet eine entsprechende Verschiebung von Terminen oder Fristen statt, die auch eine angemessene Wiederanlaufzeit beinhaltet. Durch den Verzug verursachter, von uns nachzuweisender Mehraufwand ist uns vom Vertragspartner zusätzlich zur vereinbarten Vergütung zu erstatten. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Ferner sind wir berechtigt, anstelle des Vertragspartners auf dessen Kosten die erforderlichen Leistungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, den jeweiligen Einzelvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen oder unbeschadet einer Berufung des Vertragspartners auf die fehlende Fälligkeit und / oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrags die nach dem jeweiligen Einzelvertrag jeweils als nächstes vorgesehene Vergütung zu verlangen, wenn der Vertragspartner trotz Aufforderung verbunden mit einer angemessenen Fristsetzung und Androhung der Ersatzvornahme, der Kündigung bzw. des 
    Vergütungsverlangens die Mitwirkungsleistung, mit der er sich in Verzug befindet, nicht nachgeholt hat.

V. Projektorganisation

  1. Die Vertragsparteien benennen im jeweiligen Einzelvertrag je einen Ansprechpartner („Projektleiter“) und falls erforderlich einen Stellvertreter für alle die Projektleistungen betreffenden Angelegenheiten.
  2. Unser Projektleiter bzw. dessen Stellvertreter ist unter anderem für die Planung, Durchführung, Steuerung und Kontrolle der zu erbringenden Projektleistungen zuständig. Der Projektleiter des Vertragspartners bzw. dessen Stellvertreter unterstützt ihn dabei. Er ist vor allem für alle Fragen zu den fachlichen, organisatorischen und technischen Anforderungen und Voraussetzungen für die zu erbringenden Projektleistungen sowie für die Koordination und Erbringung der Mitwirkungsleistungen des Vertragspartners gemäß Ziff. IV. 1. und 2. zuständig. In diesen beiden Bereichen entscheidet er selbst unverzüglich Fragen, die ihm von uns vorgelegt werden. Entscheidungen zu sonstigen Fragen hat er zeitnah herbeizuführen.
  3. Sofern die Person des Projektleiters zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde, ist jede Änderung in der Person eines Projektleiters bzw. seines Stellvertreters der jeweils anderen 
    Vertragspartei unverzüglich anzuzeigen.
  4. Die Projektleiter oder ihre Stellvertreter besprechen regelmäßig den Fortschritt der zu erbringenden Projektleistungen. Bei Bedarf fertigen wir ein Protokoll über die jeweilige Besprechung an, das dem Vertragspartner innerhalb angemessener Frist zugeleitet wird. Soweit dieser nicht innerhalb von 2 Tagen nach Zugang des Protokolls diesem detailliert widerspricht, gilt es als genehmigt.
  5. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten werden sich die Vertragsparteien vor dem Beschreiten des Rechtswegs bemühen, über die Projektleiter eine einvernehmliche Lösung zu finden. Sollte
    auf dieser Ebene keine Lösung gefunden werden, wird die Angelegenheit auf die Geschäftsführungsebene eskaliert. Lässt sich eine einvernehmliche Lösung auch auf Geschäftsführungsebene nicht finden, steht den Vertragsparteien der Rechtsweg offen. Das Recht der Vertragsparteien, um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen, bleibt unberührt.

VI. Leistungsänderungen (Change-Request)

  1. Änderungen und Ergänzungen des Inhalts oder Umfangs der von uns nach dem jeweiligen Einzelvertrag zu erbringenden Projektleistungen können von jeder Vertragspartei bis zur Abnahme nach Prüfung durch den jeweiligen Projektleiter dem Projektleiter der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich unter Angabe einer gegenständlichen Spezifizierung der Änderung oder Ergänzung, einer fachlichen und / oder technischen Begründung sowie der zu erwartenden Auswirkungen auf Termine oder Fristen und auf die Vergütung vorgeschlagen werden (Change-Request).
  2. Übermittelt der Vertragspartner einen Change-Request, prüfen wir innerhalb angemessener Frist, ob der Change-Request technisch umsetzbar und uns hinsichtlich des verbundenen Aufwands 
    und der vorgeschlagenen Modifizierung der Termine oder Fristen zumutbar ist. Ist das nicht der Fall, sind wir berechtigt, die Durchführung der Änderung oder Ergänzung abzulehnen. 
    Anderenfalls unterbreiten wir dem Vertragspartner ein verbindliches Änderungs- oder Ergänzungsangebot mit der sich aus der Änderung oder Ergänzung ergebenden Mehr- oder Mindervergütung und den Verschiebungen von Terminen oder Fristen. Hierfür gelten die Regelungen in Ziff. II. 1. und 2. entsprechend.
  3. Der Vertragspartner hat das Änderungs- oder Ergänzungsangebot innerhalb angemessener Frist zu prüfen und uns seine Entscheidung mitzuteilen. Nimmt der Vertragspartner das Änderungs- oder Ergänzungsangebot an, wird es vorbehaltlich der Regelungen in Ziff. III. 1. Satz 4 verbindlich. Lehnt der Vertragspartner das Änderungs- oder Ergänzungsangebot ab oder äußert er sich in angemessener Frist nicht zu dem Änderungs- oder Ergänzungsangebot, verbleibt es beim bisherigen Inhalt und Umfang der zu erbringenden Projektleistungen.
  4. Für den Mehraufwand, der uns durch die Durchführung des Change-Request-Verfahrens entsteht, haben wir Anspruch auf eine zusätzliche aufwandsbezogene Vergütung unter Zugrundelegung der im Einzelvertrag vereinbarten Verrechnungssätze.
  5. Der Vertragspartner kann während des laufenden Change-Request-Verfahrens gegen Vergütung der Ausfallzeiten schriftlich die Einstellung oder Einschränkung der Erbringung der Projektleistungen bis zur Entscheidung über die Änderung oder Ergänzung verlangen. In diesem Fall findet eine entsprechende Verschiebung von Terminen oder Fristen statt, die auch eine angemessene Wiederanlaufzeit beinhaltet.
  6. Übermitteln wir dem Vertragspartner einen Change-Request, prüft er diesen innerhalb angemessener Frist und teilt uns seine Entscheidung mit. Nimmt der Vertragspartner den Änderungs- oder Ergänzungsvorschlag an, wird er vorbehaltlich der Regelungen in Ziff. III. 1. Satz 4 verbindlich. 
    Lehnt er den Änderungs- oder Ergänzungsvorschlag ab, verbleibt es beim bisherigen Inhalt und Umfang der zu erbringenden Projektleistungen. Wenn Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge 
    gegen unsere Empfehlung abgelehnt werden, übernimmt der Vertragspartner die Verantwortung für die aus der jeweiligen Nichtdurchführung des Änderungs- oder Ergänzungsvorschlags 
    entstehenden negativen Folgen.

VII. Urheberrechte und Nutzungsrechte an Leistungsergebnissen; Erfindungen

  1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die an den überlassenen Leistungsergebnissen, insbesondere an Planungs- und Konstruktionsunterlagen, Dokumentationen und Software bestehenden Urheber- und sonstigen geistigen Schutzrechte zu beachten. Dies gilt auch, wenn die Urheber- und sonstigen geistigen Schutzrechte Dritten zustehen.
  2. Bei der Lieferung von Software fremder Hersteller (Fremdsoftware) verpflichtet sich der Vertragspartner, die gelieferte Software nur in Übereinstimmung mit den Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers zu nutzen und im Fall ihrer Weiterveräußerung, sofern eine solche zulässig ist, dem Erwerber die gleichen Verpflichtungen aufzuerlegen.
  3. An Leistungsergebnissen, insbesondere urheberrechtlich geschützten Werken, die im Rahmen des jeweiligen Einzelvertrags von uns erbracht und dem Vertragspartner überlassen werden, auch an Software, die individuell im Auftrag des Vertragspartners erstellt wird oder an der individuelle Anpassungsprogrammierungen vorgenommen werden (Individualsoftware), steht, soweit im Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, dem Vertragspartner das dauerhafte, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht zu, diese Leistungsergebnisse für die mit dem Einzelvertrag verfolgten Zwecke in seinem eigenen Betrieb zu nutzen.
  4. Soweit der Vertragspartner auf Grund abweichender Vereinbarung im Einzelvertrag ein ausschließliches Nutzungsrecht an den von uns im Rahmen des jeweiligen Einzelvertrags erzielten Leistungsergebnissen erworben hat, sind wir berechtigt, zur Erbringung der Leistungsergebnisse 
    verwandtes eigenes Wissen unserer Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer sowie von uns benutzte Werkzeuge und Verfahren, die zur Wiederverwendung in anderen Leistungsverhältnissen bestimmt oder geeignet sind, für die Zwecke unseres Geschäftsbetriebs zu benutzen. Dies gilt nicht für solches Wissen, das sich ausschließlich auf Besonderheiten des Geschäftsbetriebs des Vertragspartners bezieht.
  5. Soweit dem Vertragspartner auf Grund abweichender Vereinbarung im Einzelvertrag uns gegenüber ein Anspruch auf Übertragung von urheberrechtlicher Nutzungsrechten oder Rechten an Erfindungen zusteht, sind wir zu einer Übertragung dieser Rechte nur Zug um Zug gegen Erstattung der von uns für die Inanspruchnahme dieser Rechte an unsere Mitarbeiter oder sonstige Dritte zu zahlenden Vergütung verpflichtet.
  6. Für die Erstellung, Überlassung und Nutzung von Individualsoftware finden ergänzend die nachstehend unter Ziff. IXX. geregelten Ergänzenden Bedingungen für die Erstellung, Überlassung und Nutzung von Individualsoftware Anwendung. Diese gehen im Rahmen ihres Anwendungsbereichs vor.
  7. Bei Einbau von beweglichen Sachen in andere, uns nicht gehörende Sachen erwerben wir Miteigentum an den anderen Sachen im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erwirbt der Vertragspartner ungeachtet der vorstehenden Vereinbarung das Alleineigentum, sind wir uns schon jetzt mit ihm darüber einig, dass er uns anteilmäßig das Miteigentum einräumt.

VIII. Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Die vom Vertragspartner zu leistende Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. 
    Daneben wird das von uns zur Vertragserfüllung eingesetzte Material nach Aufwand berechnet, soweit in dem jeweiligen Einzelvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  2. Soweit im Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt der Erbringung der jeweiligen Projektleistung bzw. Teilleistung gültigen Preise.
  3. Haben wir im jeweiligen Einzelvertrag zusätzliche Leistungen, insbesondere Planungs-, Konstruktions-, Aufbau-, Montage-, Installations-, Test-, Inbetriebnahme-, Dokumentations-, Einweisungs-, Schulungs-, Projektmanagement- oder Instandhaltungsleistungen, übernommen und ist nichts anderes vereinbart, sind diese Leistungen gesondert zu vergüten. Die Vergütung umfasst insbesondere unsere zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistungserbringung gültigen Verrechnungssätze für Arbeitszeiten wie im Angebot oder der Auftragsbestätigung genannt, alle erforderlichen Nebenkosten sowie die Kosten für Vorbereitungs-, Reise-, Warte- und Wegezeiten
  4. Wir sind berechtigt, neben der Vergütung die Zahlung folgender Aufwandspauschalen zu verlangen; dabei ist für die km-Berechnung jeweils die Berechnung gemäß Routenplaner MapPoint/Microsoft maßgeblich: 
    a) Sofern unser/e Mitarbeiter an einem Einsatzort tätig ist/sind, der mehr als 100 km von der unsere/n Mitarbeiter einsetzenden Niederlassung entfernt ist, hat der Vertragspartner die Reisekosten
    jedes Mitarbeiters zum/vom Einsatzort jeweils bei An-/Abfahrt je Pkw mit unserem zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistungserbringung gültigen Fahrtkostensatz je Entfernungskilometer oder bei 
    Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel in Höhe der Fahrtkosten der Deutschen Bahn (2. Klasse) oder der Flugkosten (Economy Class) jeweils zzgl. Busfahrkarte/Taxi-Kosten zu erstatten. In einem Fall 
    gemäß lit. b) gilt Satz 1 auch für die An-/Abfahrt zum Einsatz-/Übernachtungsort sowie je eine Wochenendheimfahrt nach jeweils sechs Wochen des ununterbrochenen Einsatzes. 
    b) Sofern unser/e Mitarbeiter an einem Einsatzort tätig ist/sind, der mehr als 100 km von der unsere/n Mitarbeiter einsetzenden Niederlassung entfernt ist, sind wir berechtigt, etwaige für die Übernachtung eines Mitarbeiters anfallende Übernachtungskosten inkl. Bewirtung von dem Vertragspartner gegen Nachweis mindestens jedoch in Höhe der von den Finanzämtern anerkannten Pauschalsätze sowie etwaigen Verpflegungsmehraufwand eines Mitarbeiters in Höhe der von den Finanzämtern anerkannten Pauschalsätze zzgl. Umsatzsteuer erstattet zu verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Einsatzort des Mitarbeiters weniger als 100 km entfernt ist, dem Mitarbeiter die Rückreise an einem Arbeitstag jedoch nicht zumutbar ist. Satz 1 und 2 gelten nicht, soweit der Vertragspartner gegenüber unserem Mitarbeiter selbst für Übernachtungen oder sonstige Aufwendungen aufkommt. 
    c) In einem Fall gemäß lit. b) sind wir berechtigt, etwaige unserem Mitarbeiter für die Fahrten zwischen dem Übernachtungs- und dem Einsatzort anfallende Fahrtkosten bei An-/Abfahrt je Pkw mit 
    unserem zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistungserbringung gültigen Fahrtkostensatz je Entfernungskilometer oder bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel in Höhe der Fahrtkosten der Deutschen Bahn (2. Klasse) zzgl. Busfahrkarte/Taxi-Kosten von dem Vertragspartner erstattet zu verlangen.
  5. Soweit sich aus dem Einzelvertrag, insbesondere einem etwaigen einzelvertraglichen Zahlungsplan, nichts Abweichendes ergibt, werden wir die uns zustehende Vergütung wöchentlich abrechnen.
  6. Sämtliche Vergütungen sind zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und zu bezahlen. Soweit aufwandsbezogen abgerechnet wird, enthalten die Rechnungen Angaben über die Anzahl der durch unsere Mitarbeiter geleisteten Arbeitsstunden, die Höhe der Verrechnungssätze sowie eine Beschreibung der abgerechneten Leistungen und zu erstattenden Nebenkosten sowie des verwendeten Materials.
  7. Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung im Einzelvertrag hat der Vertragspartner unsere Rechnungen 10 Tage nach Erhalt netto Kasse ohne jeden Abzug frei Zahlstelle zu bezahlen. Etwaig vereinbarte Zahlungsfristen beginnen mit dem Tag des Zugangs der Rechnung beim Vertragspartner. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.
  8. Wechselzahlung ist nur aufgrund vorheriger Vereinbarung möglich. Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur erfüllungshalber; als Zahlungszeitpunkt gilt die Wechsel- oder Scheckeinlösung, beim Wechsel- oder Scheckverfahren der Zeitpunkt der Endhaftung. Alle Kosten und Spesen für die Diskontierung oder Einziehung der Wechsel oder Schecks trägt der Vertragspartner.
  9. Der Vertragspartner kommt in Zahlungsverzug, wenn er auf eine nach Fälligkeit erfolgende Mahnung nicht leistet. Spätestens tritt der Verzug auch ohne Mahnung 10 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang ein. Im Fall des Zahlungsverzugs sind wir zur Geltendmachung von Verzugszinsen  über unseren normalen Dispositionskredit hinaus  in Höhe von jährlich 18.6 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB ab Verzugsbeginn berechtigt. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  10. Im Fall des Zahlungsverzugs des Vertragspartners sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte berechtigt, ohne vorherige Ankündigung erst später fällig werdende Teilvergütungsverpflichtungen des Vertragspartners und Vergütungsverpflichtungen des Vertragspartners aus anderen Verträgen sofort fällig zu stellen, ein Zurückbehaltungsrecht für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus dem Einzelvertrag und aus anderen Verträgen auszuüben oder insoweit Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung zu verlangen. Weiterhin steht uns in diesem Fall das Recht zu, ohne Rücksicht auf die Laufzeit angenommener Wechsel Barzahlung gegen Rückgabe der Wechsel zu verlangen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch, wenn uns nach Auftragsannahme Tatsachen bekannt werden, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners aufkommen lassen.
  11. Gegen unsere Forderungen kann der Vertragspartner nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Vertragspartner nur wegen eines Anspruchs aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Teilleistungen nach § 320 Abs. 2 BGB steht dem Vertragspartner nicht zu.
  12. Liegen dem Vertragspartner bereits 3 noch nicht beglichene Rechnungen vor, können die an uns beauftragten, anstehenden Termine ohne weitere Absprache nicht ausgeführt werden. Für diesen Fall kann uns der Vertragspartner für diese Ausfälle durch o.g. Zahlungsrückstand nicht in Haftung nehmen.
  13. Wir versenden unsere Rechnungen an unsere Vertragspartner per E-mail mit PDF Anhang.

IX. Abnahme

  1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, erbrachte Projektleistungen und in sich abgeschlossene Teilleistungen nach Maßgabe der folgenden Regelungen abzunehmen.
  2. Nach Fertigstellung der jeweiligen Projektleistung bzw. Teilleistung oder nach Abschluss eines einzelvertraglich vereinbarten Probeobjekt werden wir dem Vertragspartner die Abnahmebereitschaft der jeweiligen Projektleistung bzw. Teilleistung mitteilen.
  3. Wenn nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Vertragspartner unverzüglich nach Zugang dieser Mitteilung mit der Abnahmeprüfung und hat diese innerhalb angemessener Frist durchzuführen. 
    Gegenstand der Abnahmeprüfung ist der einzelvertraglich vereinbarte Inhalt und Umfang der jeweiligen Projektleistung bzw. Teilleistung, insbesondere die entsprechende Umsetzung eines etwaigen Leistungsverzeichnisses.
  4. Nach durchgeführter Abnahmeprüfung erklärt der Vertragspartner unverzüglich schriftlich die Abnahme der jeweiligen Projektleistung bzw. Teilleistung. Der Vertragspartner darf die Abnahmeerklärung wegen unerheblicher Mängel nicht verzögern oder verweigern. Solche Mängel werden im Rahmen der Sachmängelgewährleistung nach Ziff. X. behoben.
  5. Verweigert der Vertragspartner wegen des Vorliegens erheblicher, die Abnahme hindernder Mängel berechtigt die Abnahmeerklärung, hat er uns eine abschließende Auflistung aller die Abnahme hindernden Mängel zu übergeben. Diese werden innerhalb angemessener Frist beseitigt. Anschließend werden wir dem Vertragspartner erneut die Abnahmebereitschaft der jeweiligen Projektleistung bzw. Teilleistung mitteilen. Im Rahmen der folgenden Abnahmeprüfung werden nur 
    die in der Auflistung enthaltenen Abnahme hindernden Mängel geprüft, sofern sie Gegenstand einer isolierten Prüfung sein können.
  6. Wenn nichts anderes vereinbart ist, hat der Vertragspartner über die Abnahme ein schriftliches, von ihm zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen. In dem Protokoll sind die festgestellten Mängel, unterteilt nach erheblichen, die Abnahme hindernden und unerheblichen Mängel, abschließend beschrieben und die Gründe einer etwaigen Abnahmeverweigerung abschließend aufgeführt.
  7. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Vertragspartner eine Projektleistung bzw. Teilleistung nicht abnimmt, obwohl er dazu nach Maßgabe der vorstehenden Ziff. IX. 4. verpflichtet ist.
  8. Der Abnahme steht es auch gleich, wenn der Vertragspartner die Projektleistung bzw. Teilleistung nach Erklärung der Abnahmebereitschaft durch uns über einen nicht unerheblichen Zeitraum bestimmungsgemäß im Produktionsbetrieb einsetzt, es sei denn die Abnahme wird gemäß Ziff. IX. 5 berechtigt verweigert.
  9. Verzögert der Vertragspartner die Abnahme schuldhaft, setzen wir ihm eine angemessene Frist, innerhalb derer er mit der Abnahmeprüfung zu beginnen bzw. diese fortzusetzen oder durch Abnahmeerklärung bzw. Verweigerung der Abnahmeerklärung abzuschließen hat. Lässt der Vertragspartner diese Frist verstreichen, gilt die Abnahme als erfolgt.
  10. Ist nach der Beschaffenheit der Projektleistung bzw. Teilleistung die Abnahme ausgeschlossen, tritt an die Stelle der Abnahme die Ablieferung der Projektleistung bzw. Teilleistung.
  11. Wenn der Vertragspartner mit der Abnahme von Teilleistungen oder der Bezahlung abgenommener Teilleistungen in Verzug ist, sind wir berechtigt, weitere Teilleistungen zurückzubehalten.
  12. Das Eigentum an den dem Vertragspartner überlassenen beweglichen Sachen und Leistungsergebnissen die vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte gehen mit der Abnahme und der Bezahlung der mit Abnahme oder früher fälligen Vergütungen auf den Vertragspartner über, sofern nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt kraft Gesetzes oder gesonderter Vereinbarung ein Rechteübergang stattgefunden hat.
  13. Bei Endkundenmontage wird die Abnahme durch Unterschrift, des Endkunden, auf Rechnung oder Lieferschein bestätigt.

X. Gewährleistung

  1. Soweit im Einzelvertrag nicht anders vereinbart, übernehmen wir gegenüber dem Vertragspartner keine Beschaffenheitsgarantien für von uns zu erbringende Projektleistungen.
  2. Weist eine von uns zu erbringende Projektleistung einen Mangel auf, der bei der Abnahme entweder vorbehalten wurde oder nicht erkennbar war, kann der Vertragspartner Nacherfüllung 
    verlangen, und zwar nach unserer Wahl in Gestalt der Mängelbeseitigung oder der Nachbesserung.
    Die hierzu notwendigen Aufwendungen, wie z.B. Arbeitskosten, tragen wir nur, soweit diese Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass der Leistungsgegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den vereinbarten Leistungsort verbracht wurde, es sei denn diese Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Ersetzte Teile sind nach unserer Wahl entweder an uns zurückzugeben oder vom Vertragspartner fachgerecht zu entsorgen.
  3. Soweit uns die Nacherfüllung binnen vom Vertragspartner zu setzender angemessener Frist nicht gelingt, sowie bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Vertragspartner unbeschadet etwaiger Schadens- und / oder Aufwendungsersatzansprüche gemäß Ziff. XII. nach seiner Wahl Minderung (Herabsetzung der vereinbarten Vergütung) verlangen.
  4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns im Rahmen der Nacherfüllung nach besten Kräften zu unterstützen, insbesondere durch Überlassung der erforderlichen Unterlagen, Dokumentationen, Daten und Informationen, durch Gewährung des erforderlichen Zutritts zu den Montage- oder Geschäftsräumen sowie zum jeweiligen Leistungsgegenstand, durch Ergreifen der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen sowie durch zur Verfügung stellen der erforderlichen Anlagen- bzw. Systemzeiten, fachlich qualifizierten Mitarbeiter und Infrastruktur.
  5. Beruht der Mangel auf der Fehlerhaftigkeit der Lieferung oder Leistung eines Unterauftragnehmers von uns, sind wir berechtigt, unsere Pflicht zur Nacherfüllung primär dadurch zu erfüllen, dass wir den Vertragspartner ermächtigen, die uns gegen unseren Unterauftragnehmer zustehenden Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. In diesem Fall ist der Vertragspartner verpflichtet, zunächst den Unterauftragnehmer auf Nacherfüllung in Anspruch zu nehmen. Wir haften insoweit nur subsidiär; dies gilt jedoch nicht für den Fall einer gerichtlichen Inanspruchnahme. Wir werden den Vertragspartner bei der Inanspruchnahme des Unterauftragnehmers nach besten Kräften, insbesondere durch Überlassung aller hierfür erforderlichen Informationen unterstützen.
  6. Wir können die Nacherfüllung verweigern, bis der Vertragspartner die vereinbarte Vergütung abzüglich eines Teils, der der wirtschaftlichen Bedeutung des Mangels entspricht, an uns bezahlt hat. Wir sind ferner zur Ablehnung der Nacherfüllung berechtigt, wenn der Vertragspartner den Mangel nicht mit einer nachvollziehbaren Schilderung der Fehlersymptome und, soweit möglich, unter Übergabe schriftlicher Aufzeichnungen oder sonstiger den Mangel veranschaulichender Unterlagen unverzüglich nach dessen Feststellung angezeigt hat.
  7. Mängelansprüche mit Ausnahme von Schadens- und Aufwendungsersatzansprüchen wegen Mängeln, für die die Regelungen in Ziff. XII. gelten, verjähren in zwölf Monaten ab der Abnahme. 
    Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist vorschreibt. Für Nacherfüllung haften wir bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Leistungsgegenstand geltenden Verjährungsfrist. Für die Ausübung des Rücktrittsrechts gilt § 218 BGB.
  8. Die Mängelansprüche entfallen, wenn der Mangel aus vom Vertragspartner oder Dritten verursachten Gründen eingetreten ist, insbesondere wenn der Leistungsgegenstand vom Vertragspartner oder Dritten eigenmächtig verändert wurde, insbesondere durch Einbau von fremden Komponenten, wenn der Leistungsgegenstand vom Vertragspartner oder Dritten nicht in Übereinstimmung mit den jeweils gültigen Betriebsvorschriften oder bei Software Programmdokumentationen genutzt oder mit anderen Systemen oder Komponenten als von uns vorausgesetzt eingesetzt wurde oder wenn der Mangel auf sonstigen, von uns nicht zu vertretenden Einwirkungen wie Feuer, Stromausfall, Fehlern von Anlagen, Komponenten, Hard- oder Software etc. anderer Hersteller beruht.
  9. Bei Software gilt ergänzend, dass die Vertragsparteien darin übereinstimmen, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, jegliche Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Als Mangel der Software gelten daher nur solche Abweichungen von den in der dazugehörigen Programmdokumentation angegebenen Funktionen der Software, die die Nutzung der Software verhindern oder nicht unerheblich beeinträchtigen.

XI. Rechte Dritter

  1. Wir stehen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dafür ein, dass die von uns im Rahmen der Erbringung der Projektleistungen geschaffenen Leistungsergebnisse frei von Rechten Dritter 
    sind, die der vertragsgemäßen Nutzung durch den Vertragspartner entgegenstehen.
  2. In dem Fall, dass Dritte solche Rechte geltend machen, werden wir uns nach besten Kräften bemühen, auf unsere Kosten den Vertragspartner gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu 
    verteidigen. Der Vertragspartner wird uns von der Geltendmachung solcher Rechte Dritter unverzüglich unterrichten und uns sämtliche Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, die erforderlich sind, um den Vertragspartner gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen. 
    Wir haben dem Vertragspartner entstandene notwendige Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten. Die maximale Höchstgrenze beläuft sich hierbei nur bis zur Vergütung unseres Auftragswertes.  
  3. Wenn feststeht, dass Rechtsmängel bestehen, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, entweder durch geeignete Maßnahmen die die vertragsgemäße Nutzung des Leistungsergebnisses beeinträchtigenden Rechte Dritter oder deren Geltendmachung zu beseitigen oder das Leistungsergebnis in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass es Rechte Dritter nicht mehr verletzt, wenn und soweit dadurch die vereinbarte Funktionalität des Leistungsergebnisses nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
  4. Soweit uns die Beseitigung des Rechtsmangels nach Ziff. XI. 3. binnen vom Vertragspartner zu setzender angemessener Frist nicht gelingt, kann der Vertragspartner unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach Ziff. XII. nach seiner Wahl Minderung (Herabsetzung der vereinbarten Vergütung) verlangen.
  5. Für die Verjährung von Ansprüchen wegen Rechtsmängeln gilt Ziff. X. 7. entsprechend.

XII. Haftung

  1. Vorbehaltlich der Regelungen in Ziff. XII. 2. haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Vertragspartner Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche geltend macht, die auf 
    Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. 
    Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks 
    gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut.
  2. Soweit uns keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und keine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit angelastet wird, verjähren Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche in zwölf Monaten und ist die Schadensersatzhaftung der Höhe nach auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Bei Datenverlust haften wir maximal für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Vertragspartner für die Rekonstruktion erforderlich ist. Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners sind in allen Fällen beschränkt auf das Interesse, welches dieser an der Erfüllung des Vertrags hat.
  3. Mit Ausnahme der zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, die vollständig unberührt bleiben, ist eine weitergehende Haftung auf Schadens- oder Aufwendungsersatz als in diesen Allgemeinen AGB vorgesehen ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Wir haften auch nicht für technische Auskünfte und Beratungsdienstleistungen, es sei denn es wurde dafür eine besondere Vergütung schriftlich vereinbart oder es handelt sich um vertragswesentliche Leistungen im Sinne der Ziff. XII. 1. 
    4. Soweit unsere Haftung nach diesen Allgemeinen AGB ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Haftung unserer Organe und unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, insbesondere unserer Mitarbeiter.

XIII. Geheimhaltungsverpflichtung und Rückgabe von Unterlagen

  1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihnen im Zusammenhang mit dem jeweiligen Einzelvertrag zugänglich werdende Informationen oder Unterlagen über Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder als vertraulich gekennzeichnete oder erkennbare Informationen oder Unterlagen der jeweils anderen Vertragspartei streng vertraulich zu behandeln, vor unbefugtem Zugriff Dritter zu schützen und nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden.
  2. Wir verpflichten uns, nur solchen Mitarbeitern oder Unterauftragnehmern Zugang zu vertraulichen Informationen oder Unterlagen des Vertragspartners zu gewähren, die mit der Erbringung der Projektleistungen im Rahmen der Durchführung des jeweiligen Einzelvertrags betraut sind. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, auf Wunsch der jeweils anderen Vertragspartei ihre Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen und diese der anderen Vertragspartei vorzulegen.
  3. Müssen vertrauliche Informationen oder Unterlagen der anderen Vertragspartei im Sinne von Ziff. XIII. 1. auf Grund einer gesetzlichen Offenbarungspflicht weitergegeben werden, ist die andere Vertragspartei unverzüglich und, wenn möglich, noch vor Weitergabe der Informationen oder Unterlagen zu informieren.
  4. Die Rechte und Pflichten in Ziff. XIII. 1. bis 3. werden von der Beendigung des jeweiligen Einzelvertrags nicht berührt. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, Unterlagen und verkörperte Informationen der anderen Vertragspartei im Sinne von Ziff. XIII. 1. bei Beendigung des jeweiligen Einzelvertrags zurückzugeben oder auf Verlangen der anderen Vertragspartei zu vernichten. Soweit im jeweiligen Einzelvertrag oder diesen Allgemeinen AGB nicht anders vereinbart, gilt das auch für sonstige im Rahmen der Durchführung des jeweiligen Einzelvertrags überlassene Unterlagen oder Gegenstände der jeweils anderen Vertragspartei.

XIV. Datenschutz

  1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen der Durchführung des jeweiligen Einzelvertrags die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz einzuhalten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern oder Unterauftragnehmern aufzuerlegen.

XV. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Einzelvertrag ist je nach sachlicher Zuständigkeit das für Köln zuständige Amts- oder Landgericht. Wir sind 
    jedoch auch dazu berechtigt, den Vertragspartner an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

XVI. Vertragsdauer und -kündigung

  1. Vertragsdauer sowie Kündigungsmöglichkeiten und -folgen werden im jeweiligen Einzelvertrag geregelt.
  2. Ein Montagevertrag kommt schon mit der Terminvergabe (schriftlich oder telefonisch) zustande. Dieser Vertrag zwischen dem Auftraggeber kann nur schriftlich bis zu 24 Stunden vor Montagebeginn storniert werden. Bei späterer Stornierung ist die Vergütung für den entfallenden Termin zu entrichten, mindestens jedoch unsere Tagespauschale in Höhe von derzeit 400 €.

XVII. Schlussbestimmungen

  1. Sämtliche Veröffentlichungen durch die Vertragsparteien oder auf deren Veranlassung über den Inhalt eines Einzelvertrags, insbesondere Veröffentlichungen in Presse, Rundfunk und Fernsehen einschließlich Veröffentlichungen zu Werbezwecken, sind vor der jeweiligen Veröffentlichung zwischen den Vertragsparteien abzustimmen. Dies gilt nicht für Veröffentlichungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anordnungen von den Vertragsparteien verlangt 
    werden.  
    1.2. Die Neumann GmbH behält sich vor, fertige Projekte, oder auch Werdegänge einzelner Projekte für unsere eigene Werbung in Form von Bildern oder Video zu dokumentieren.
  2. Sollten einzelne Regelungen dieser Allgemeinen AGB bzw. des jeweiligen Einzelvertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollten diese Allgemeinen AGB bzw. der jeweilige Einzelvertrag Regelungslücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen und des Einzelvertrags insgesamt nicht berührt. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Einzelvertrag für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde.
  3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Regelung durch eine wirksame bzw. durchführbare Regelung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen 
    oder undurchführbaren Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt. Eine Regelungslücke ist durch eine ergänzende Regelung der Vertragsparteien auszufüllen, welche dem wirtschaftlichen 
    Zweck des jeweiligen Einzelvertrags möglichst weitgehend entspricht.

XVIII. Ergänzende Montagebedingungen

  1. Für die Erbringung von Projektleistungen im Bereich Montagen gelten ergänzend folgende Regelungen, die in ihrem Anwendungsbereich den vorstehenden Regelungen vorgehen:
  1. Montageleistungen 
    1.1 Unsere Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sind nicht befugt, Leistungen zu erbringen, die nicht in Erfüllung unserer einzelvertraglich übernommenen Verpflichtung zur Erbringung von Montageleistungen vorgenommen werden oder ohne Rücksprache mit uns vom Vertragspartner oder einem Dritten veranlasst werden. Für solche, nicht unserem Verantwortungsbereich zuzurechnenden
    Leistungen haften wir nicht. 
    1.2 Sofern Montageleistungen nicht beim Vertragspartner vor Ort, sondern bei uns oder an einem dritten Ort vorgenommen werden, hat der Vertragspartner auf seine Kosten und Gefahr für den Hin- und Rücktransport des Leistungsgegenstands und ggf. eine entsprechende Versicherung zu sorgen.
  2. Kooperation und Leistungen des Vertragspartners 
    2.1 Der Vertragspartner wird zusätzlich zu den vorstehend unter Ziff. IV. 1. geregelten Mitwirkungsleistungen mangels abweichender Vereinbarung im Einzelfall insbesondere rechtzeitig, auf seine Kosten und in eigener personeller, organisatorischer fachlicher sowie technischer Verantwortung sicherstellen, dass 
    a) unsere Mitarbeiter über zusätzlich zu beachtende Sicherheitsvorschriften, die sich nicht bereits aus dem Einzelvertrag oder der Natur des Leistungsgegenstands bzw. der zu erbringenden Montagleistungen ergeben, durch seinen Sicherheitsbeauftragten vor deren erstmaliger Arbeitsaufnahme in Fragen der Arbeitssicherheit unterwiesen werden, dies schriftlich dokumentiert und uns eine Kopie dieser Dokumentation auf Verlangen ausgehändigt wird; 
    b) auf unser Verlangen der Bediener der jeweiligen Anlage oder Maschine zur Verfügung steht und die Anlage oder Maschine nach den Weisungen der Montagemitarbeiter bedient. 
    2.2 Der Vertragspartner ist ferner verpflichtet, Leistungsrapporte unserer Mitarbeiter unverzüglich nach Vorlage durch einen Vertretungsberechtigten gegenzuzeichnen. 
    2.3 Unsere Mitarbeiter sind gehalten, die Erbringung von Leistungen einzustellen, wenn die jeweils einschlägigen Sicherheitsvorschriften nicht gewährleistet sind. Für hierdurch bedingte Verzögerungen gilt Ziff. IV.
  3. Montagevergütung 
    3.1 Ein etwaiger für Montageleistungen vereinbarter Pauschalpreis gilt nur, soweit die Montageleistung während unserer betriebsüblichen Arbeitszeiten, Montag bis Freitag zwischen 6:30 und 18:00 Uhr erbracht werden können. Soweit unsere Mitarbeiter Montageleistungen außerhalb dieser Zeiten erbringt, oder über 8 Arbeitsstunden je Kalendertag oder 40 Arbeitsstunden je Kalenderwoche hinaus für den Vertragspartner tätig ist, sind wir berechtigt, auf Grundlage des jeweils gültigen Stundenverrechnungssatzes zusätzlich für jede von unserem Mitarbeiter geleistete Arbeitsstunde folgende Zuschläge zu berechnen: 
    25 % für jede geleistete Arbeitsstunde zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr, 
    25 % für die erste und zweite Mehrarbeitsstunde je Werktag bzw. für die erste und zweite Mehrarbeitsstunde je Kalenderwoche, 
    25 % für die erste bis sechste an einem Samstag geleisteten Arbeitsstunde, 
    50 % ab der dritten Mehrarbeitsstunde je Werktag bzw. ab der siebten Mehrarbeitsstunde an 
    einem Samstag bzw. ab der dritten Mehrarbeitsstunde je Kalenderwoche, 
    60 % für die an einem Sonntag geleisteten Arbeitsstunden, 
    100 % für jeden an einem Feiertag geleistete Arbeitsstunde, wenn der Feiertag auf einen Samstag oder Sonntag fällt, 
    150 % für jede an Feiertagen geleistete Arbeitsstunde, wenn der Feiertag auf einen Werktag fällt, Spät- oder Nachtschichtarbeit ist die Arbeit, die im Rahmen einer regelmäßigen Wechselschicht erbracht wird. Sind gleichzeitig die Voraussetzungen mehrerer dieser Zuschläge erfüllt, fällt jeweils nur der höchste Zuschlag an. Es gelten die gesetzlichen Feiertage des Einsatzortes. Reisezeiten werden zum vertraglich vereinbarten Normalstundensatz vergütet. zusätzlich zu den vorgenannten Zuschlägen werden auf Basis des vereinbarten Regel-Stundensatz vergütet, wenn die genannten Bedingungen erfüllt sind: 
    12,5% für jede geleistete Arbeitsstunde, sofern die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 5 lit. b) 
    Satz 1 oder 2 erfüllt sind und der Leiharbeitnehmer am Einsatzort übernachtet. 
    3.2 Soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes bestimmt ist, sind wir berechtigt, von dem Vertragspartner neben der Vergütung die Zahlung der in Ziff. VIII.4. genannten Aufwandspauschalen zu verlangen. Entstehen uns infolge eines Auslandseinsatzes unseres Mitarbeiters zusätzliche Kosten, hat der Vertragspartner diese zu erstatten. 
    3.3 Die Abrechnung der von unserem Mitarbeiter geleisteten, zuschlagspflichtigen Arbeitsstunden erfolgt auf Grundlage der von unserem Mitarbeiter geführten Tätigkeitsnachweise. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von unserem Mitarbeiter jeweils vorgelegten Tätigkeitsnachweise unverzüglich zu überprüfen und durch einen vertretungsberechtigten Bevollmächtigten unterzeichnen und durch Firmenstempel bestätigen zu lassen. Eine Ausfertigung des Tätigkeitsnachweises verbleibt bei dem Vertragspartner für die Rechnungskontrolle. Kommt der Vertragspartner der Verpflichtung gemäß Satz 2 nicht nach und hat er dies zu vertreten, so gelten die Aufzeichnungen des Mitarbeiters als genehmigt; dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner innerhalb einer Woche nach Zugang der Rechnung, mit der die jeweiligen Arbeitsstunden des Mitarbeiters abgerechnet werden, schriftlich begründete Einwände gegen die Richtigkeit der in den Tätigkeitsnachweis aufgenommenen Angaben erhebt. 
    3.4 Verzögert sich die Erbringung der Montageleistungen ohne unser Verschulden, hat der Vertragspartner die Kosten für etwaige Wartezeiten und für weitere erforderliche Reisen zu vergüten. 
    3.5 Im Falle des Einsatzes unseres Mitarbeiters außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat der Vertragspartner auf seine Kosten rechtzeitig eine erforderliche Anmeldung unseres Mitarbeiters am Einsatzort vorzunehmen und eine ggf. erforderliche Arbeits- oder Aufenthaltserlaubnis einzuholen. Soweit am Einsatzort kraft Gesetzes Mindestarbeits- und/oder Entgeltbedingungen zu beachten sind und/oder der Einsatz eines Mitarbeiters für uns genehmigungs- oder anzeigepflichtig ist, wird der Vertragspartner uns dies unter detaillierter Angabe der geltenden Arbeitsbedingungen rechtzeitig mitteilen.

IXX. Ergänzende Bedingungen für Industrieumzüge

Für die Erbringung von Projektleistungen im Bereich Industrieumzüge gelten ergänzend folgende Regelungen, die in ihrem Anwendungsbereich den vorstehenden Regelungen vorgehen:

  1. Leistungsumfang 
    1.1 Inhalt und Umfang der von uns zu erbringenden Projektleistungen im Bereich Industrieumzüge, z.B. die Demontage, Ausbringung, Verladung, der Transport, die Entladung, Einbringung, Remontage und / oder die Wiederinbetriebnahme der umzuziehenden Anlagen oder Maschinen ggf. einschließlich der Gestellung der für den Transport notwendigen Transport- und / oder Hilfsmittel, der Verpackung und / oder betriebssicheren Verladung, der Dokumentation des Ist-Zustandes der Anlage oder Maschine vor Demontage und / oder des Wiederaufbaus der Anlage oder Maschine im dokumentierten Ist-Zustand, werden im jeweiligen Einzelvertrag, insbesondere in einem Leistungsverzeichnis, abschließend geregelt. 
    1.2 Sollen Anlagen oder Maschinen ggf. anders als im dokumentierten Ist-Zustand wiederaufgebaut, insbesondere umgebaut oder an veränderte Bedürfnisse des Vertragspartners oder geänderte gesetzliche Vorschriften, sonstigen Regelungen, Genehmigungen oder dergleichen angepasst werden, ist das auch im jeweiligen Einzelvertrag gesondert zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
  2. Kooperation und Leistungen des Vertragspartners 
    2.1 Der Vertragspartner wird zusätzlich zu den vorstehend unter Ziff. IV. 1. geregelten Mitwirkungsleistungen mangels abweichender Vereinbarung im Einzelfall insbesondere rechtzeitig, auf seine Kosten und in eigener personeller, organisatorischer fachlicher sowie technischer Verantwortung sicherstellen, dass 
    a) uns sämtliche zur ordnungsgemäßen Erbringung der vereinbarten Industrieumzugs-Projektleistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stehen, insbesondere behördliche und sonstige Genehmigungen, Angaben und Unterlagen über Gefahrgut sowie gefährliche und / oder Gesundheit gefährdende Stoffe in umzuziehenden Anlagen oder Maschinen und Angaben zu Gewichten, Mengen sowie Werthaltigkeit der zu transportierenden Güter; 
    b) die umzuziehenden Anlagen oder Maschinen frei von Druck und allen, insbesondere gefährlichen und / oder gesundheitsgefährdenden, Medien, insbesondere Energie, Gase, Wasser, Öle, Kühl- und Schmierstoffe, sind; 
    c) an den umzuziehenden Anlagen oder Maschinen eine Programm- und Datensicherung vorgenommen wurde; 
    d) alle erforderlichen Transportwege und Standplätze frei zugänglich, befestigt und in ihren Traglasten ausreichend sind; 
    e) für den Wiederaufbau der Anlagen oder Maschinen alle erforderlichen Fundamente nach den 
    Angaben des jeweiligen Herstellers erstellt und alle erforderlichen peripheren Anschlüsse bis zu 
    den Anschlussstellen der jeweiligen Anlage oder Maschine vorhanden sind; 
    f) für einen einzelvertraglich vereinbarten Probebetrieb und für die Abnahme sowie Wiederinbetriebnahme der Anlage oder Maschine der Bediener der jeweiligen Anlage oder Maschine zur Verfügung steht. 
    2.2 Etwaig erforderliche Zwischenlagerungen sind vom Vertragspartner auf eigene Kosten und 
    Gefahr sicherzustellen. 
    2.3 Der Vertragspartner ist allein dafür verantwortlich und im Schadensfalle haftbar, dass die ggf. 
    einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Deklaration, Verpackung, Mitgabe von 
    Beförderungspapieren, schriftlichen Weisungen etc. für Gefahrgut eingehalten werden. 
    2.4 Sofern vereinbarte Transportleistungen eine zollamtliche Abwicklung erforderlich machen, hat der 
    Vertragspartner vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung im Einzelvertrag auf seine Kosten 
    für die ordnungsgemäße und termingerechte Durchführung der gesamten zollamtlichen Abwicklung zu sorgen. Sollten uns im Zusammenhang mit der zollamtlichen Abwicklung Zollgebühren, Steuern, Zollstrafen, Lagerkosten oder sonstige Aufwendungen entstehen, ist der Vertragspartner zu deren Erstattung verpflichtet.
  3. Vergütung 
    3.1 Die Vergütung für etwaige Transportleistungen und/oder Lagerleistungen wird in Angebot und Rechnung zu Fixkosten ausgewiesen. Ergänzend gelten die Regelungen gemäß Ziff. XVIII 3.1 – 3.5 entsprechend. 
    3.2 Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen sowie alle Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen entstehen sowie Polizeibegleitgebühren und sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt der Vertragspartner, soweit einzelvertraglich nicht anderes vereinbart. 
    3.3 Witterungsbedingte und sonstige von uns nicht zu verschuldende Unterbrechungen mindern den Vergütungsanspruch unter Anrechnung ersparter Aufwendungen nicht, es sei denn es ist einzelvertraglich etwas anderes vereinbart.
    3.4 Sollten etwaig für den Transport eingesetzte Unterfrachtführer aufgrund kurzfristiger, vom Vertragspartner zu vertretender Absagen oder Verschiebungen des Transports Stornierungskosten geltend machen, behalten wir uns vor, diese vom Vertragspartner erstattet zu verlangen. 
    3.5 Sollten Schwierigkeiten bei einer ggf. vereinbarten Wiederinbetriebnahme auftreten, werden wir nach Absprache mit dem Vertragspartner den Hersteller der Anlage oder Maschine zur Unterstützung holen. Kosten, die durch erforderliche Leistungen des Herstellers anfallen, werden wir, entsprechend den Nachweisen, mit 5 % Regieaufwand berechnen.
  4. Haftung und Versicherung 
    4.1 Sofern Transportleistungen oder Lagerleistungen vereinbart wurden, haften wir für Schäden durch Verlust, Teilverlust oder Beschädigung des transportierten Guts in der Zeit zwischen der 
    Übernahme zur Beförderung und der Ablieferung nach den Bestimmungen des HGB. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf 2 Sonderziehungsrechte je kg. Unsere Haftung für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von € 50.000,00 je Schadensfall. Die §§ 431 Abs. 3, 433 HGB bleiben unberührt. Wir haften nicht für Folgeschäden bzw. Folgekosten, wie z.B. rein wirtschaftliche Verluste, Gewinneinbußen, entgangene Gewinne oder Umsatzverluste sowie Aufwendungen von Ersatzvornahmen. 
    4.2 Die Übernahme zur Beförderung im Sinne der Ziff. XX. 4.1 liegt vor, wenn die umzuziehende Anlage oder Maschine transportfertig verpackt und verladen ist, was der Vertragspartner durch ein 
    vom ihm zu unterzeichnendes Übergabeprotokoll schriftlich zu bestätigen hat. Die Ablieferung im Sinne der Ziff. XX. 4.1 liegt vor, wenn die umzuziehende Anlage oder Maschine am Bestimmungsort entladefertig angekommen ist, was der Vertragspartner durch ein vom ihm zu unterzeichnendes Übergabeprotokoll schriftlich zu bestätigen hat.

 


Stand: Mai 2009